Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit allen Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Textes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “ A Chance for Strays“
(2) Der Sitz des Vereins ist München
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(3) Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist der Tierschutz.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammeln von Geld- und Sachspenden zur Förderung des Tierschutzes in einzelnen Projekten, die sich auf mehrere Kontinente verteilen.
Darunter auch Regionen, in denen die Tiere durch unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. Kriege in besondere Notsituation geraten sind insbesondere auch
- Unterstützung für notleidende, kranke, der Tötung bedrohte Tiere im In- und Ausland, Vermittlung an Endplätze
- Ausbau und Unterhalt von Pflegestellen im In- und Ausland, Beteiligung an Aufbau, Umbau, Erweiterung und Unterhalt dieser Pflegestellen
- Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen.
- Anbieten von Patenschaften über Projekte und Einzeltiere, die materiell und auch ideell unterstützt werden können
- Die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung.
- Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung und Versorgung der aufgegriffenen Tiere, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.
- Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere aus ausgesuchten Projekten im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze.
- Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten Projekten.
- Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. Tierschutzorganisationen.
- Förderung der Kastration von freilebenden Tieren
- Hilfe bei der medizinischen Versorgung
- Verbreitung des Tierschutzgedankens in der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen
- Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung)
Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz von Haustieren, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse des Antragstellers bzw. dessen Vertreter enthalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.“
(3) Der Antrag enthält den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift, sowie die Bankverbindung des Antragstellers. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(4) Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann einer natürlichen Person, die sich durch ihre Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
- 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe, Anpassung und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Zu Satzungsänderungen sind zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel Mehrheit auf der Mitgliederversammlung
.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden,
- Finanzmanagement
- Schriftführer
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(1) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
(3) ) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, sowie dem Finanzmanagement vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende, der Stellvertreter und der/die Finanzmanagementbeauftragten verfügen.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- 9 Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld-und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
- a) Mitgliedsbeiträge,
- b) Spenden.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- 10 Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 26a Einkommensteuergesetz durch den Vorstand beschlossen werden.
- 11 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- 13 Datenschutz:
Der Verein verfügt über eine separate Datenschutzordnung.
Ort, Datum